Das Recht auf Waffenbesitz

Entgegen der Praxis im umliegenden Ausland ist Waffenbesitz in der Schweiz ein Recht und keine Ausnahme. Diese Tatsache ist in Artikel 3 des Waffengesetzes im Rahmen ebendieses Gesetzes geregelt.

Als Privatperson eine Waffe erwerben

Eine Waffe wird erworben, wenn sie gekauft, geschenkt, geerbt, gemietet, ausgeliehen oder sonstwie überlassen wird.
Je nach der Art der Waffe benötigen Sie einen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung. Bei jedem Erwerb müssen Sie in jedem Fall die allgemeinen Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllen.

Im Waffenrecht gibt es:

Meldepflichte Waffen

  • Schweizer Ordonnanz-Repetiergewehre (Karabiner 31, Langgewehre, etc.)
  • Zur Jagd zugelassene Gewehre und Flinten
  • Sportgewehre für olympische Disziplinen
  • Druckluft- und Softair-Waffen
  • Vorderladerwaffen

Bewilligungspflichte Waffen
Revolver
Pistolen, bei welchen die Magazinkapazität 20 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt
Unterhebelrepetierer (Lever Action)
Repetierflinten (Pump Action)
Ausländische Ordonnanz-Repetiergewehre
Halbautomatische Gewehre, bei welchen die Magazinkapazität 10 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt
Selbstladeflinten, bei welchen die Magazinkapazität 10 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt

Verbotene Waffen und verbotenes Waffenzubehör
Halbautomatische Gewehre, bei welchen die Magazinkapazität 10 Zentralfeuerpatronen übersteigt
Selbstladeflinten, bei welchen die Magazinkapazität 10 Zentralfeuerpatronen übersteigt
Pistolen, bei welchen die Magazinkapazität 20 Zentralfeuerpatronen übersteigt
Halbautomatische Handfeuerwaffen, deren Gesamtlänge ohne Funktionseinbusse unter 60cm gekürzt werden kann
Seriefeuerwaffen (z.B. Maschinengewehre, Maschinenpistolen, etc)
Militärische Abschussgeräte für Munition mit Sprengwirkung (z.B. Granatwerfer, Panzerfaust)
Laserzielgeräte
Nachtsichtzielgeräte
Schalldämpfer
Elektroschocker
automatisch öffnende Messer
Butterfly-Messer
Dolche und Wurfmesser mit symmetrischer Klinge
Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen (Stockflinte, schiessender Kugelschreiber, etc.)
Geräte, die dazu bestimmt sind Menschen zu verletzen (namentlich Schlagruten, Wurfsterne, Schlagringe, Steinschleudern mit Armstütze, etc)
Die Broschüre „Waffen in Kürze“ (Stand: August 2019) informiert Sie über die Kategorien von Waffen und die entsprechenden Erwerbsvoraussetzungen. Broschüre „Waffen in Kürze“

Allgemeine Voraussetzungen für den Waffenerwerb
Allgemeine Voraussetzungen für den Waffenerwerb sind:

Sie müssen das 18. Alterjahr vollendet haben,
Sie dürfen nicht unter Beistandschaft oder Vorsorge stehen,
Sie dürfen nicht zur Annahme Anlass geben, dass Sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden,
Sie dürfen nicht wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sein.
Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen
Die Berechtigung für den Erwerb wird nicht bei Bestellung oder Bezahlung durch den Kunden, sondern erst bei der Übertragung, resp. vor dem Versand geprüft.

Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffen­zubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten: Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Türkei, Sri Lanka, Algerien und Albanien.

Erwerb von meldepflichtigen Waffen
Meldepflichtige Waffen werden privilegiert behandeln, da sie keine vorgängige Bewilligung benötigen. Dieses Privileg geniessen:

Schweizer Ordonnanz-Repetiergewehre (Karabiner 31, Langgewehre, etc.)
zur Jagd zugelassene Gewehre und Flinten
Sportgewehre für olympische Disziplinen
Druckluft- und Softair-Waffen
Vorderladerwaffen
Zum Erwerb einer meldepflichtigen Waffe benötigen wir von Ihnen einen amtlichen Ausweis (Pass oder ID) und einen aktuellen Strafregisterauszug. Beim Erwerb werden wir zusammen einen Übertragungsvertrag erstellen, von welchem wir eine Kopie an das kantonale Waffenbüro Ihres Wohnkantons senden werden.
Strafregisterauszug bestellen
Einen Strafregisterauszug können Sie gegen Vorlage von Pass/ID am Postschalter oder online beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement bestellen.

Erwerb von bewilligungspflichtigen Waffen
Bewilligungspflichtige Waffen benötigen eine vorgängige Bewilligung. Diese Bewilligung wird Waffenerwerbsschein, kurz WES genannt. Den WES müssen Sie beim Waffenbüro Ihres Wohnkantons beantragen. Zu den bewilligungspflichtigen Waffen gehören:

Revolver
Pistolen, bei welchen die Magazinkapazität 20 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt
Unterhebelrepetierer (Lever Action)
Repetierflinten (Pump Action)
Ausländische Ordonnanz-Repetiergewehre
Halbautomatische Gewehre, bei welchen die Magazinkapazität 10 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt
Selbstladeflinten, bei welchen die Magazinkapazität 10 Zentralfeuerpatronen nicht übersteigt
Zum Erwerb einer bewilligungspflichtigen Waffe benötigen wir von Ihnen einen amtlichen Ausweis (Pass oder ID) und einen gültigen WES. Beim Erwerb werden wir die Details auf dem WES ergänzen und danach eine Kopie des WES an das Waffenbüro Ihres Wohnkantons senden.
Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.
Erwerb von verbotenen Waffen und Zubehör
Erwerb von Magazinen bzw. Ladevorrichtungen hoher Kapazität (LhK)
Ladevorrichtungen hoher Kapazität sind bei Handfeuerwaffen >10 Schuss, bei Faustfeuerwaffen >20 Schuss.

Eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe gilt als mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (LhK) ausgerüstet, wenn eine solche eingesetzt ist oder, wenn sie mit einer solchen aufbewahrt oder transportiert wird. Das heisst: Wenn der Besitzer einer halbautomatischen Zentralfeuerwaffe gleichzeitig eine LhK besitzt, gilt die Waffe grundsätzlich als verbotene Waffe (Ausnahme: der Besitzer hält die Waffe und Ladevorrichtung stets getrennt).

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